Statuten


Statuten des Vereins

KateRock – Urbane Tanzkultur.Fitness. Lifestyle

Das Wort «Wirtschaft» ist sprachgeschichtlich eine Ableitung vom Wort «Wirt» und bedeutete bis zum 17. Jhdt die Tätigkeit des Hausherrn und des Wirtes, auch das Gastmahl. Es geht zurück auf eine indogermanische Wortwurzel, die seinerzeit bedeutete «Gunst» und «Freundlichkeit». Von dieser Wortwurzel kommen auch die Wörter «wahr» (siehe auch «bewahren»), die griechischen Wörter für «einen Gefallen tun», die slawischen Wörter für «Glaube», sowie auch althochdeutsch für «Vertrag» und «Treue». (Aus Duden Herkunftswörterbuch)

Wirtschaft hat also ursprünglich nichts mit Geld verdienen bzw anhäufen, mit Vollbeschäftigung oder Proft, sondern bezeichnete einen wahrhaftigen Dienst am Menschen, dem grundlegende ethische und gesellschaftliche Werte zugerechnet wurden:

• Glaube, Wahrheit, Treue, Freundschaft, Dienst.
Es scheint, als seien diese ursprünglichen Bedeutungen von Wirtschaft weitgehend in Vergessenheit geraten.

Wir treten dafür ein, diese in Erinnerung zu rufen und auch durch das eigene Beispiel und Vorbild zu repräsentieren. Jede wirtschaftliche Tätigkeit verstehen wir in diesem Sinne als soziale Tätigkeit:

• Die Wirtschaft versorgt Menschen mit Mitteln zum Leben
Der Verein ist die sozialste juristische Form für alle Unternehmungen und Vorhaben, weil sie niemandes

Eigentum ist und für niemand persönlichen Proft erzeugt.

[Begriffsbestimmungen]:

Nachhaltigkeit ist ein Handlungsprinzip zur Ressourcen-Nutzung, bei dem die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems im Vordergrund steht.

Gemeinwohl bezeichnet das Wohl (das gemeine Beste, den gemeinen Nutzen, die gemeine Wohlfahrt, das Gut) eines Gemeinwesens, einer Gesellschaft. Es wird verstanden als Gegenbegrif zu bloßen Einzel- oder Gruppeninteressen innerhalb einer Gemeinschaft.

Open Source nennt man Werke, deren Lizenzbestimmungen besagen, dass man mit deren Empfang auch den dazugehörigen Quelltext empfängt. Dies gilt für alle Arten von Werken, das damit transportierte Wissen soll allen Menschen frei zur Verfügung stehen. Es steht im Gegensatz zu Monopolisierung von Wissen und damit Macht.

«UBUNTU» ist ein Wort, das in vielen afrikanischen Sprachen seit Jahrhunderten verwendet wird. Es gibt etliche verschiedene Übersetzungen, aber alle haben ungefähr dieselbe Bedeutung: Menschlichkeit gegenüber anderen, Zusammenhalten, Kooperation, Miteinander. Und das Bewusstsein, Teil eines Großen Ganzen zu sein, das die gesamte Menschheit verbindet.
«Ubuntisch» bezeichnet ein Verhalten und eine grundsätzliche Einstellung, welche von der Beachtung dieser Werte anderen Menschen und der Mitwelt gegenüber gekennzeichnet ist:

◦ Achtung
◦ Vertrauensbildung
◦ Wertschätzung
◦ Kooperation
◦ Solidarität

Systemisches Konsensieren ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Eine Gruppe ermittelt aus einer Reihe selbst entwickelter Lösungsvorschläge jenen Vorschlag, der in der Gruppe die geringste Ablehnung erfährt.

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§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen:
«KateRock – Urbane Tanzkultur.Fitness. Lifestyle»

Er hat seinen Sitz in:

Windern 44, 4693 Desselbrunn
Email: katrin@katerock.at 
Telefonnr.: +43699 12 988 900 
und erstreckt seine Tätigkeiten auf Europa.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich, wobei Zweigvereine eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, mit eigenem Vorstand, eigener Buchführung, eigener Postanschrift, etc;

§ 2: Grundsätze und Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt Menschen, insbesondere die Jugend, in ihrer Individualität, ihrer Kreativität und in ihrer Freude an Bewegung und Musik zu unterstützen, zu entwickeln und damit zu fördern. Er soll dazu motivieren, etwas zu bewegen, einer Aufgabe entgegen zu treten und diese verantwortungsbewusst umzusetzen.

2. Der Verein verfolgt Gemeinwohl-Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Erträge aus seiner Tätigkeit, insbesondere aus etwaïgen wirtschaftlichen Betätigungen, dürfen nur seinen Gemeinwohl-Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist stets dem nicht- wirtschaftlichen ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet.

3. Der Verein ist nicht an einer fnanzrechtlichen Einordnung als gemeinnützige Organisation interessiert und lehnt dies ab.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die im § 3.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei gilt, dass die angeführten Mittel und Ausführungen in allen gesellschaftlichen Bereichen durch- bzw ausgeführt werden können, soferne und solange sie dem unter §2.1 angeführten Vereinszweck entsprechen und / oder diesen befördern.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungen, Schulungen,

Seminare, Workshops, Infotage und ähnliches, auch fachübergreifend;

b. Vernetzung von Wissenschaftern, Wirtschaftern, Forschern, Technikern, Juristen, Landwirten, Soziologen, Sozialarbeitern, psychologisch und psychotherapeutisch Arbeitende und anderen Fachleuten, welche nach ethischen und ubuntischen Grundlagen forschen, lehren und arbeiten;

c. Herausgabe von Mitteilungsblättern, in Form von Print- und / oder elektronischen Medien;

d. Betrieb bzw Mitbetrieb von Broadcasting-Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene wie nicht-kabelgebundene Verbreitungsmedien.

e. Einrichtung einer Fachbibliothek von einschlägigen und verwandten Themen;

f. Errichtung und Betrieb von Web-Archiven und entsprechend orientierten sozialen Netzwerken;

g. Journalistische, insbesondere investigativ-journalistische Tätigkeiten und Aktivitäten bzgl konkreter gesellschaftlicher Lösungen und Meinung und Haltung dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens und in der Gesellschaft, Organisationen und Behörden;

h. Errichtung und Betreiben eines vereinseigenen Institutes zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen-)Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten, Mechanismen, Empfehlungen, Lösungen und Anwendungen den Vereinszweck betrefend;

i. Erstellung von Studien und Gutachten, Umfragen & Analysen zu den Vereinsthemen und gemäß dem vorigen Unterpunkt;

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j. Organisation und Durchführung von Vorhaben, Projekten, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen;

k. Aus- und Weiterbildungen sowie Schulungen für interessierte und befähigte Personen im Fachbereich durch dazu qualifzierte Vereinsmitwirkende und/oder dazu qualifzierte vereinsfremde Einzelpersonen oder Institutionen; Basisschulungen für Anfänger online und offline, weiterführende Kurse für Fortgeschrittene.

l. Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, MeshUps, Open Spaces und anderen Zusammenkünften zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern.

m. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projekt- und / oder themenspezifschen Lösungen.

n. Die Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen, sowohl zwischen den Mitgliedern wie auch im Zusammenwirken mit Nichtmitgliedern.

o. Organisation von gemeinsamen Besuchen von Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen, dafür entsprechende Unterstützung notleidender und / oder minderbemittelter Mitglieder, wenn erforderlich.

p. Konkrete Aus- und Durchführung von Vorhaben, Aktionen, Initiativen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen, sowie der dafür erforderlichen begleitenden Maßnahmen.

q. Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte iS des Vereinszwecks und der voran stehender Unterpunkte.

r. Verwertung, Verbreitung, Veröfentlichung, Vermarktung von Medien und Informationsträgern aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen, Ergebnissen, Ereignissen, Dokumentationen, Vorgängen, Neuerungen, Erfndungen aller sonstigen Punkte aus § 3.2.

s. Schafung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien zum Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labors, Studios, Seminare, etc, für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks.

t. Zurverfügungstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, vorrangig solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw nahe kommt.

u. Thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, welche den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereines entsprechen.

v. Schafung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.

w. Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen, um vor Ort kulturellen und ideologischen Austausch und Zusammenarbeit zu unterstützen.

x. Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Unterstützung durch öfentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öfentliche Förderungen

c. freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse

d. Fundraising und Crowdfunding, Refshare, Afliatemarketing, Onlinemarketing

e. Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlungen

f. Erlöse aus Veranstaltungen und Festen

g. Erlöse aus Schulungen, Ausbildungen und Kursen

h. Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, Ergebnissen von (investigativ-)journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.

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i. Erlöse aus Werbeeinnahmen, zB über Inserate in Vereinspublikationen, -Studien, auf einer Vereins-Website, etc

j. Erlöse aus Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 2 und des § 3.2

k. Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen im Sinne des § 2;

l. Erlöse aus der Planung, und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des § 2;

m. Erlöse aus der Verwertung von Kunstprojekten jeglicher Art und Ausführung, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.

n. Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder.

o. Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (§ 1), welche ähnliche oder gleiche Zielsetzungen verfolgen.

p. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins.

§ 4: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden sowie für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Aus- scheiden aus dem Verein und bei Aufösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwal- tungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, temporäre und Kun- denmitglieder.

Defnitionen und Wahlrechte:

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben zu beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte, Brückenfunktionen zu anderen Organisatio- nen, Werbung durch Testimonials, «zur-besonderen-Verwendung»-Einsätze oder anderes, was vor al- lem das Image und die Wichtigkeit des Vereins und seiner Tätigkeit stärker ins Licht zu rücken vermag. Sie haben kein Wahlrecht.

Unterstützende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch

deutlich erhöhte Mitgliedsbeiträge (mind 10x) und / oder

regelmäßige proaktive Mitwirkung bei der Vereinsarbeit im Ausmaß von mindestens 10 h /Woche und / oder

repräsentative und wertvolle sonstige unterstützende oder förderliche Tätigkeiten in deutlich nen- nenswertem Ausmaß bzw Wirksamkeit sind nur passiv, temporäre, Kunden- und außerordentli- che Mitglieder gar nicht wahlberechtigt. Sie sind nur passiv wahlberechtigt.

Temporäre Mitglieder sind Kundenmitgliedern gleich gestellt, die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt allerdings höchstens 1 Kalenderjahr oder weniger.
Sie sind nicht wahlberechtigt.

Kundenmitglieder können die für sie vorgesehenen Lieferungen und Leistungen des Vereins zu den für sie vorgesehenen Preisen bzw Preisbereichen inanspruch nehmen.
Sie sind nicht wahlberechtigt.

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§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme aller Arten von Mitgliedern entscheidet das Direktorium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft von temporären Mitgliedern erlischt automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer.

Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalendermonats erfolgen. Die Abmeldung muss bis 20. des Vormonats schriftlich oder per eMail bei Leitungsorgan eintrefen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Aus- tritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw der eMail maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspficht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

Bereits im vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht mehr konsumierte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

§ 8: Ausschlussbestimmungen

Das Direktorium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rück- stand ist. Die Verpfichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Direktorium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspfichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Das vom Ausschluss betrofene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, bin- nen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzu- melden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Ent- scheidung inkraft.

§ 9: Rechte und Pfichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur denjenigen Mitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben; zum Wahl- recht siehe auch § 5.

Die Mitglieder sind verpfichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Minderung erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Ver- einsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpfichtet.

§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, das Direktorium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsge- richt.

§ 11: Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung fndet mindestens alle 5 Jahre statt. Sie wird geleitet von dem Präsiden- ten / der Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung von dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Ist der gesamte Vorstand verhindert, führt das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Direktoriums, der ordentlichen Generalver- sammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufnden.

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Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspfichten von der Generalver- sammlung das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mit- glied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedes stimmberechtigte Mitglied darf nicht mehr als 1 fremdes Stimmrecht zusätzlich ausüben.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzu- halten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Anwesenheit von mindestens 2⁄3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder, ungeachtet einer vorangegangenen Beschlussverschiebung. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten, sollten es nur 2 sein, muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Stimmengleich- heit entscheidet das Los. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zustimmung von mindestens 2⁄3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abge- gebenen gültigen Stimmen.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Beschlussfassung über den Voranschlag;

Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Entlastung des Vorstands;

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Aufösung des Vereines. § 13: Direktorium, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis Das Direktorium bildet das Leitungsorgan iS des VerG 2002. Das Direktorium besteht aus dem Direktor / der Di- rektorin und dem Direktor-Stellvertreter / der Direktor-Stellvertreterin / dem Direktorin-Stellvertreter / der Di- rektorin-Stellvertreterin. Jeder ist alleine zur Geschäftsführung, zur Vertretung des Vereins nach Außen ist jeder alleine berechtigt. Der Direktor / die Direktorin oder der Direktor-Stellvertreter / die Direktor-Stellvertreterin / der Direktorin-Stellvertreter / die Direktorin-Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich oder außergericht- lich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Die innere Aufgabenteilung innerhalb des Direktoriums er- folgt durch vereinsinterne Regelungen. Das Direktorium hat das Recht, weitere Geschäftsführer zu ernennen (zB gewerberechtliche oder Bereichsge- schäftsführer), diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Direktoriums. Sie sind dem Direktorium, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspfichtig. Die Funktionsdauer des Direktoriums beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Direktorium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Direktorium hat bei Ausscheiden eines ge- wählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträg- liche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Direktorium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungs- prüfer verpfichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Di- rektoriums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zu-

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ständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen an- wesend sind. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Dies entspricht dann dem im Direktorium verankerten Vier- Augen-Prinzip.

Die Generalversammlung kann das gesamte Direktorium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes enthe- ben unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 11. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Direktoriums bzw Direktoriumsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Direktoriums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Direktorium bzw bei Rücktritt des gesamten Direktoriums der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw Kooptierung des Nachfolgers / der Nachfolger wirksam.

§ 14: Aufgaben des Direktoriums

Dem Direktorium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Direktoriums folgende Agenden:

• AllgemeineGeschäftsführung,diesekannvermittelsinternerRegelungenunterdenVorstandsmitglie- dern aufgeteilt werden;

• ErstellungdesJahresvoranschlages,AbfassungdesRechenschaftsberichtesunddesRechnungsabschlus- ses;

• VorbereitungderGeneralversammlung;
• EinberufungderordentlichenundaußerordentlichenGeneralversammlungindenim§11genannten

Fällen;

• VerwaltungdesVereinsvermögens;

• EinrichtungeinesdenAnforderungendesVereinsentsprechendenRechnungswesensmitlaufenderAuf- zeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfor- dernis;

• AufnahmeundAusschlussvonVereinsmitgliedern;

• VornahmenotwendigerKooptierungen.

• DieVeranlassungundGenehmigungvonFachausschüssen,diezurUnterstützungdesVorstandsgebil- det werden können;

§ 15: Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wie- derwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlus- ses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Direktoriumsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schieds- gericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung imsinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 f ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin / Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Auforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen sei- nerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sie-

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ben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drit- tes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller sei- ner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent- scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Vereinsauflsung

Die freiwillige Aufösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ge- neralversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens 2⁄3, aufge- rundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach 3-maliger Wie- derholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert. Es ist die Zustimmung von mindestens 2⁄3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stim- men erforderlich (siehe § 11).

Bei Aufösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Ab- wickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Gemeinwohles zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden. Etwaïg in der Zwischenzeit entstandene Verkehrs- preisminderungen bleiben unabgegolten, Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jedwede Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Be- stimmung gilt auch im Falle der behördlichen Aufösung.

Das letzte Vorstand hat die freiwillige Aufösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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